Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 24. Landschaftsschutzgebiete
Anmerkung:
1) Durch das vorliegende Landesgesetz werden gemeinderechtliche Widmungen institutionalisiert, die dann – bezogen auf den Naturschutz (obwohl sie möglicherweise im eigenen WB der Gemeinde gar nicht mehr Geltung besitzen) – nur durch eine V der Landesregierung aufgehoben werden können.