Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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XII. Aspekte des Naturschutzes
Zur Vollziehung des Naturschutzrechtes ist zu bemerken, dass die örtliche Baupolizei in Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG den Gemeinden ausdrücklich als Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches gewährleistet wurde, nicht jedoch die Angelegenheiten des Naturschutzes. Der VwGH hat in seiner älteren Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Wahrnehmung des Schutzes des Landschaftsbildes als zum Naturschutz gehörig keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist (VwSlg 8632/A). Da der nö Landesgesetzgeber ausdrücklich (seinerzeit in § 100 Abs 4 Z 5 BO) einen Versagungsgrund für eine Baubewilligung festgesetzt hat, wenn durch die Ausführung des Vorhabens das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werde, hat der VwGH diese Gesetzesstelle beim VfGH als verfassungswidrig angefochten. Der VfGH hat in seinem E v , Slg 8944, dem Antrag des VwGH nicht stattgegeben. Der VfGH verstand die Wendung „Orts- und Landschaftsbild“ als einheitlichen Begriff, wobei der örtliche Landschaftsschutz in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle. Der VfGH hatte schon früher keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen geäußert, dass nach der Stmk Gemeindeordnung der örtliche Landscha...