Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
H. Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Mit der Nov BGBl I 2010/66 zur Gewerbeordnung wurde auch bezüglich der Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen eine ergänzende Regelung zum Bauarbeitenkoordinationsgesetz getroffen.
Neben der verpflichtenden Einhaltung verschiedener Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, solcher der Arbeitsmittelverordnung sowie der Bauarbeiterschutzverordnung, ferner des Anhanges IV der Richtlinie 92/57/EWG, der Anhänge I und II der Richtlinie 2009/104/EG ist vor allem aus der Sicht des Baurechts die Definition von Baustellen wie folgt von Relevanz:
„Baustellen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Ausführungsstätten, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.“
Es bleibt jedoch der Landesgesetzgebung unbenommen, für den Bereich des Baurechts eigene Definitionen für Baustellen mit unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen zu normieren.