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Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1760-2

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Dokumentvorschau
Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 112 Gesundheitsüberwachung

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung

Rz


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I.
Gesundheitsüberwachung seit 1.7.
1–4
II.
Kostenersatz für Untersuchungen
5–7

I. Gesundheitsüberwachung seit

1

Die Gesundheitsüberwachung wurde mit dem ASchG grundlegend neu geregelt, mehrere Bestimmungen dieser Neuregelung bedurften jedoch einer Durchführungsverordnung (zB über Untersuchungsabstände, Untersuchungsrichtlinien), außerdem waren entsprechende Fristen über die Umstellung der Formulare usw erforderlich. Der fünfte Abschnitt ASchG wurde daher nach § 112 Abs 1 ASchG zum Teil sechs Monate später (), zum Teil erst mit Inkrafttreten einer solchen ASchG-Durchführungsverordnung wirksam (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

2

Bis zu diesem Zeitpunkt wurde durch § 112 ASchG das zuvor geltende Recht aufrechterhalten: § 112 Abs 2 ASchG aF über Eignungs- und Folgeuntersuchungen und Untersuchungen bei Lärmeinwirkung sah die Anwendung der neuen §§ 49, 50 und 52 ASchG mit Maßgabenregelungen nach alter Rechtslage der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl 1974/39, vor. Mit der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl II 1997/27, wurde § 112 Abs 2 gegenstandslos. Die Aufhebung erfolgte mit dem ANS-RG, BGBl I 2001/159 ().

Gleiches gilt nach § 112 Abs 4 ASchG fü...

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