Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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G. Gastgärtenneuregelung
Mit der Nov BGBl I 2010/66 zur Gewerbeordnung wurde für Gastgärten die nachstehende Neuregelung getroffen:
Für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn
sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen,
sie über nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze verfügen,
in ihnen lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, Singen und Musizieren vom Gastgewerbetreibenden untersagt sind und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind, und
auf Grund der geplanten Ausführung zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs 2 GewO wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden; eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn die im Einleitungssatz und in Z 1 bis Z 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des § 74 Abs 2 Z 4 ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgart...