ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
                Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
                melden Sie sich an.
                oder schalten Sie  Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
            
§ 110 Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe
Übersicht der Kommentierung
Rz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
| I. | Arbeitsstoffevaluierung – stufenweises Inkrafttreten  | 1–4 | 
| II. | Gefährliche Arbeitsstoffe – Kennzeichnung, Messung  | 5, 6 | 
| III. | Grenzwerte – MAK-Werte-Liste, GKV  | 7–9 | 
I. Arbeitsstoffevaluierung – stufenweises Inkrafttreten
1
Nach § 102 ASchG wurde das Inkrafttreten der Arbeitgeberverpflichtung zur allgemeinen Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von Maßnahmen und Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in zwei Stufen vorgesehen. Mit § 110 Abs 1 ASchG galt auch für die besondere Ermittlung und Beurteilung gefährlicher Arbeitsstoffe eine nach Betriebsgröße gestaffelte Übergangsfrist – ebenfalls in zwei Stufen:
- Für jene Arbeitsstätten, in welchen mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten diese Pflichten seit ; vgl § 112 ASchG für die Gesundheitsüberwachung). 
- Für die restlichen Arbeitsstätten wurde das Inkrafttreten mit vorgesehen bzw sind die Regelungen hinsichtlich der Arbeitsstoffe bereits mit in Kraft getreten. 
2
Diese Übergangsfrist wurde mit der ASchG-Novelle BGBl I 1997/9 durch den neuen § 110 Abs 1a ASchG mit Wirksamkeit für das stufenweise Inkrafttreten der Fertigstellungsverpflichtung der...