ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 110 Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Arbeitsstoffevaluierung – stufenweises Inkrafttreten | 1–4 |
II. | Gefährliche Arbeitsstoffe – Kennzeichnung, Messung | 5, 6 |
III. | Grenzwerte – MAK-Werte-Liste, GKV | 7–9 |
I. Arbeitsstoffevaluierung – stufenweises Inkrafttreten
1
Nach § 102 ASchG wurde das Inkrafttreten der Arbeitgeberverpflichtung zur allgemeinen Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von Maßnahmen und Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in zwei Stufen vorgesehen. Mit § 110 Abs 1 ASchG galt auch für die besondere Ermittlung und Beurteilung gefährlicher Arbeitsstoffe eine nach Betriebsgröße gestaffelte Übergangsfrist – ebenfalls in zwei Stufen:
Für jene Arbeitsstätten, in welchen mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten diese Pflichten seit ; vgl § 112 ASchG für die Gesundheitsüberwachung).
Für die restlichen Arbeitsstätten wurde das Inkrafttreten mit vorgesehen bzw sind die Regelungen hinsichtlich der Arbeitsstoffe bereits mit in Kraft getreten.
2
Diese Übergangsfrist wurde mit der ASchG-Novelle BGBl I 1997/9 durch den neuen § 110 Abs 1a ASchG mit Wirksamkeit für das stufenweise Inkrafttreten der Fertigstellungsverpflichtung der...