Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 9 Ausgleichsabgabe
Anmerkung:
1) Abs 3 letzter Satz idF der Nov LGBl 2001/53.
Judikatur:
1. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe besteht auch in jenen Fällen, in welchen die Bäume zwischen dem – rückwirkenden – Inkrafttreten des Gesetzes und seiner Kundmachung entfernt wurden ( Slg 5074/F).
2. Durch die im § 9 BaumSchG vorgesehenen Geldleistungsverpflichtungen wird der Wesensgehalt des Eigentumsrechtes gemäß Art 5 StGG nicht berührt ( Slg 8195).
3. Für den Fall der Erteilung einer Entfernungsbewilligung ergibt sich aus § 9 Abs 1 BaumschutzG im Zusammenhalt mit § 5 Abs 3 und § 6 Abs 5 leg cit, daß die Abgabenbehörde ihrem Bescheid die bescheidmäßige Feststellung der Administrativbehörde (§ 17 leg cit idF LGBl 19/1984) zugrundezulegen hat, daß die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung nicht voll erfüllt werden kann und um welche Zahl die Zahl der Ersatzpflanzungen (Umpflanzungen) hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt. Die Ausgleichsabgabe ist diesfalls nach Rechtskraft des genannten Feststellungsbescheides mit gesondertem Abgabenbescheid zu bemessen. Die Abgabenbehörde ist an die getroffenen Feststellungen gebunden, e...