Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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E. Heranrückende Wohnbebauung
Ein Wiener Anlassfall hat zu einer Judikaturdivergenz zwischen VfGH und VwGH geführt, wobei der Rechtssatz des VfGH auch allgemeine Aussagekraft hat. Es ging um die Grundsatzfrage, ob sich auch ein bestehender Betrieb gegen die heranrückende Wohnbevölkerung zur Wehr setzen kann. Der Klarheit halber sei die maßgebliche Gesetzesstelle der BO f Wien hier wiedergegeben:
„§ 6. (1)–(7) …
(8) In gemischten Baugebieten dürfen keine Bauwerke oder Anlagen errichtet werden, die geeignet sind, durch Rauch, Ruß, Staub, schädliche oder üble Dünste, Niederschläge aus Dämpfen oder Abgasen, Geräusche, Wärme, Erschütterungen oder sonstige Einwirkungen, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.“
Der VwGH verneint hier eine Rechtsverfolgungsmöglichkeit eines Anrainerbetriebes. Er hat in einer Reihe von Entscheidungen (vgl etwa E v , 93/05/0073) den Standpunkt vertreten, dass § 6 Abs 8 BO für Wien eine Widmungsvorschrift wäre, die nur auf das zu errichtende Gebäude abstelle. Diese Bestimmung räume kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Bedachtnahme darauf ein, dass wegen des geplanten Bauvorhabens allenfalls – zusätzlich – gewerbebehördliche Vorschreibungen...