Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 2
(EB LGBl 2012/37)
Die in § 2 festgesetzte Liste von Maschinentypen samt den ihnen zugeordneten höchstzulässigen Schallpegeln wurde in Anlehnung an die – auf das In-Verkehr-Bringen bezogenen – Festsetzungen des § 10 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, [CELEX-Nr.: 300L0014] BGBl. II Nr. 249/2001, in der geltenden Fassung, gestaltet. Diese Bundes-Geräuschemissionsverordnung bildet wiederum die innerstaatliche Umsetzung der gemeinschaftrechtlichen Richtlinie 2000/14/EG, in der geltenden Fassung, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen.
Mit den getroffenen Festlegungen werden die jeweiligen typenspezifischen höchstzulässigen Schallpegel als Schalleistungspegel gemäß dem aktuellen Stand der (Schall-)Technik bzw. in Anlehnung an die genannte Bundesverordnung definiert. Bei der Festlegung der jeweiligen höchstzulässigen Schallpegel wurde auch auf die schallspezifische Leistungsfähigkeit von im Betrieb befindlichen Maschinen gegenüber dem In-Verkeh...