Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 2 Pflichten des für die Bauführung Verantwortlichen
Anmerkungen:
1) Unnötig ist jeder Baulärm, der bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit sich nicht ergibt.
2) Eine solche V wurde bisher nicht erlassen.
3) Baulärm kann also auch durch Nichtbaugewerbetreibende (zB Spengler) erzeugt werden.
4) ZB bei der Pfuscherei.