Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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B. Verhandlungskonzentration
In einzelnen Baugesetzen bestehen Bestimmungen, die Bauverhandlung, wenn das Projekt auch anderer Bewilligung bedarf, tunlichst gleichzeitig mit den anderen Verfahren durchzuführen. Dies soll dem Bauwerber die Behördenwege erleichtern; die Effizienz ist zu bezweifeln (verschiedene Antragsteller, verschiedene Anrainer, unterschiedlicher Rechtszweck); solche Regelungen finden sich etwa in § 18 Abs 6 BBG, § 21 Abs 1 Nö BO, § 32 Abs 6 Oö BO, § 24 Abs 4 StBG. Verfassungsrechtlich bedenklich wäre es, ein Bauprojekt deswegen baubehördlich bewilligungsfrei zu erklären, weil es nach bundesgesetzlichen Vorschriften (etwa der GewO) einer Bewilligung bedarf, da damit eine Kompetenz übertragen wird, zumal dem die stillschweigende Vermutung zugrunde liegt, die Bundesbehörde werde die baubehördlichen Notwendigkeiten miteinfließen lassen.