Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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A. Das Gewerbe als Rechtsbegriff
Angelegenheiten des „Gewerbes“ sind nach Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Grundsätzlich herrscht zwischen baurechtlichen und gewerberechtlichen Bestimmungen das Kumulationsprinzip. Berührungspunkte ergeben sich primär bei gewerblichen Betriebsanlagen. Die Schutzgüter in beiden Rechtsgebieten sind allerdings zum Teil die gleichen. Auch aus diesem Grund haben eine Reihe von Gemeinden im Wege von Übertragungsverordnungen (Art 118 Abs 2 und 7 B-VG) bei Betriebsanlagen ihre Zuständigkeit auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen.