Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 6 Feststellung von Mängeln durch Eigentümer, Eigentümerinnen, Verfügungsberechtigte und Überprüfende
(EB LGBl 2006/66)
Zusätzlich zu den in § 5 normierten Pflichten des Eigentümers oder der Eigentümerin oder des oder der sonstigen Verfügungsberechtigten werden Verhaltensregeln für den Fall von Mängeln an der Anlage aufgestellt. Der oder die Überprüfende muss überdies, wenn er oder sie feststellt, dass von der Anlage eine unmittelbare Gefahr ausgeht, nachweislich, also in schriftlicher Form, den Eigentümer oder die Eigentümerin sowie den oder die sonst darüber Verfügungsberechtigten darüber in Kenntnis setzen, die notwendigen Maßnahmen vornehmen und die Behörde verständigen. Durch die Verpflichtung zur Vornahme von Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr soll sichergestellt werden, dass im Gefahrenfall durch die vor Ort anwesende überprüfende Person entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, welche im Gegensatz zur „bloßen“ sonstigen Mängelbehebung keinerlei Zeitverzug gestatten. Soll die Anlage wieder betrieben werden, muss ein Befund darüber vorliegen, dass die Mängel behoben sind, was der Aussteller oder die Ausstellerin natürlich vorher zu überprüfen hat. …
Anmerkung:
1) Aus ...