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Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Sammlung des Wiener Baurechts (3. Auflage)

X. Aspekte des Gesundheitswesens

Verfassungsrechtlich fällt nach Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG das Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und des Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht, in die Gesetzgebung mit Vollziehung des Bundes.

Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen und natürliche Heilvorkommen fallen nach Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG in die Grundsatzgesetzgebung des Bundes und die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung der Länder, das Leichen- und Bestattungswesen ist Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung nach Art 15 Abs 1 B-VG.

Der allgemeine Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gegen Schäden ionisierender Strahlen wurde als eine Aufgabe des Gesundheitswesens beurteilt (VfSlg 3550) – vgl hiezu das Strahlenschutzgesetz 1969, BGBl 227, idgF, mit eigenen Genehmigungstatbeständen für Bau und Betrieb von Anlagen und den Umgang mit strahlendem Material – die Bestimmungen über den Schutzraumbau werden jedoch dem Baurecht zugerechnet. Soweit bauliche Anlagen erforderlich sind, gilt auch gegenüber Anlagen, die dem Strahlenschutzgesetz unterliegen, das Kumulationsprinzip.

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