Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
X. Aspekte des Gesundheitswesens
Verfassungsrechtlich fällt nach Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG das Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und des Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht, in die Gesetzgebung mit Vollziehung des Bundes.
Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen und natürliche Heilvorkommen fallen nach Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG in die Grundsatzgesetzgebung des Bundes und die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung der Länder, das Leichen- und Bestattungswesen ist Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung nach Art 15 Abs 1 B-VG.
Der allgemeine Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gegen Schäden ionisierender Strahlen wurde als eine Aufgabe des Gesundheitswesens beurteilt (VfSlg 3550) – vgl hiezu das Strahlenschutzgesetz 1969, BGBl 227, idgF, mit eigenen Genehmigungstatbeständen für Bau und Betrieb von Anlagen und den Umgang mit strahlendem Material – die Bestimmungen über den Schutzraumbau werden jedoch dem Baurecht zugerechnet. Soweit bauliche Anlagen erforderlich sind, gilt auch gegenüber Anlagen, die dem Strahlenschutzgesetz unterliegen, das Kumulationsprinzip.
Da...