Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(EB LGBl 2006/66)
Der bisher im Gesetz verwendete Ausdruck „ein nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugter Fachmann“ wird in Anpassung an die Bauordnung für Wien durch den Ausdruck „nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften befugte Personen“ ersetzt und zugleich in Z 3 zur einfacheren Handhabung verkürzt. Dass bei der Beurteilung, ob jemand zu den im Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten befugt ist, natürlich auch europäisches Primärrecht anzuwenden ist, wird mit der Anerkennungsklausel nochmals klargestellt.
Anmerkung:
1) Zur Lagerung von Heizöl oder anderen brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C.