Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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Artikel IV Übergangsbestimmungen
(1) Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen; dies gilt nicht für Art. I Z 117 (betreffend § 129 Abs. 4 fünfter Satz).
(2) (betrifft nicht das WKlG).