Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
IX. Forstwesen und Bodenreform; Baumschutz
Aus der „Rücksichtnahmejudikatur“ des VfGH ergibt sich keine Bindung der Forstbehörde an einen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Gemeinde in dem Sinn, dass bei einer dort festgelegten Baulandwidmung eine Interessenabwägung im Rodungsverfahren mit dem Ergebnis, es überwiege das konkurrierende Siedlungsinteresse das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Wald auf der betreffenden Fläche, und damit eine Ablehnung des Rodungsbegehrens ausgeschlossen wäre. Wurde für ein Waldgrundstück die Widmung Bauland festgelegt, so sind die dafür maßgebenden Gründe dann umso wichtiger, wenn frühere Versuche zur Umwidmung in Bauland erfolglos geblieben sind ().
Erweist sich zur Verwirklichung eines Bauvorhabens die Rodung eines Waldes als notwendig, muss daher eine Rodungsbewilligung von den Forstbehörden nach dem Forstgesetz 1975, BGBl 440 idgF, eingeholt werden. Die Baubewilligung ist weder Voraussetzung für eine Rodungsbewilligung noch vermag sie diese zu ersetzen. Zwischen Baurecht und Forstrecht findet sohin das Kumulationsprinzip vollinhaltlich Anwendung. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 ...