Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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I. Verfassungsrechtliche Parameter
Im B-VG finden sich relativ wenige explizite Anhaltspunkte für das Raumordnungs- und Baurecht. Die örtliche Raumplanung ist nach Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, ebenso die örtliche Baupolizei. Dabei wird nur eine Abgrenzung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in der Form vorgenommen, dass es sich um Angelegenheiten handelt, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die örtliche Raumplanung steht den Gemeinden ohne irgendeine Einschränkung zu, wie dies etwa bei der örtlichen Baupolizei der Fall ist; hier sind nämlich bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, von der Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ausgenommen.
Gemäß Art 15 Abs 5 B-VG sind Akte der Vollziehung in Bausachen betreffend bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Bestimmung der Baulinie und des Niveaus der mittelbaren Bundesverwaltung vorbehalten.
Die Bestimmung von Baulinie und Niveau ist in historischer Sicht zu sehen, nämlich als Grenze zwisc...