Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VIII. Aspekte der Feuerpolizei
Der Verfassungsgesetzgeber unterscheidet zwischen örtlicher und überörtlicher Feuerpolizei. Dies ergibt sich insbesondere aus Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG, wonach die örtliche Feuerpolizei zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört. Gerade bei der Feuerpolizei ergeben sich auch enge Verbindungen mit den Umweltschutzanliegen, speziell bei Fragen der Luftreinhaltung.
Verfassungsrechtliche Grundlagen der überörtlichen Feuerpolizei finden sich in
Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG: „… Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen; Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen.“
Art 11 Abs 5: „… Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist, können durch Bundesgesetz einheitliche Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe festgelegt werden. Diese dürfen in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesvorschriften nicht überschritten werden.“
Art II der BVG-Novelle 1983, BGBl 175: „… Ein Bundesgesetz betreffend Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen, kann erst nach Inkrafttret...