Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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Artikel III Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft. 1)
(2) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in Geltung stehen oder zur öffentlichen Einsicht aufliegen, ist Art. I Z 92 (betreffend § 82 Abs. 5) nicht anzuwenden.
Anmerkung:
1) Das war am .