Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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Artikel V In-Kraft-Treten; Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft. 1) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dessen In-Kraft-Treten in Kraft gesetzt werden.
(2) Für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die Anbringung der Energieausweise in Gebäuden gemäß § 118 Abs. 6 hat bis spätestens zu erfolgen.
(4) Soweit in zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen Begriffe verwendet werden, die durch diese Novelle geändert oder beseitigt werden, ist für die Auslegung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne das vor dieser Novelle bestehende Begriffsverständnis maßgeblich.
(5) Die Beweispflicht gemäß § 88 Abs. 4 besteht nicht für Bauteile und Bauarten bzw. die Verbindung eines bestimmten Baustoffes oder Bauteiles mit einer bestimmten Bauart, die durch Verordnung der Landesregierung oder des Magistrates gemäß § 97 Abs. 3 in der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten...