Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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VII. Fernmeldewesen und Postrecht
A) Auch Fernmeldeanlagen finden ihre verfassungsrechtliche Wurzel in Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG. Rechtsgrundlage ist das Telekommunikationsgesetz, BGBl I 2003/70 idgF. Schon seit wird das Anbieten von Telekommunikationsdiensten auf der Basis eines regulierten und überwachten Wettbewerbs geregelt; daneben besteht in Angelegenheiten einer Rundfunkregulierung das Komm. Austria-Gesetz – KOG, BGBl I 2001/32 idgF. Oberste Fernmeldebehörde ist der BM für Verkehr, Innovation und Technologie; ihm unterstellt sind die Fernmeldebüros und das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen. Für die Durchführung von Enteignungen für Kommunikationslinien sowie öffentlichen Sprechstellen, die nun ebenfalls in diesem Gesetz geregelt sind, sind die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes sinngemäß anzuwenden.
Als Regulierungsstellen fungieren die Rundfunk- und Telekom Regulierungs Ges.m.b.H. als Regulierungsbehörde, soweit nicht die Telekom-Control-Kommission oder die Komm. Austria zuständig ist, und als Schlichtungsstelle unter Anwendung des Zivilrechts, sowie die Telekom-Control-Kommission mit taxativ aufgezählten behördlichen Aufgaben als Oberste Verwaltungsbehörde mit richter...