Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
C. Seilbahnanlagen
Seilbahnen gemäß § 2 des Seilbahngesetzes, BGBl IBGBl I 2003/103 idgF, zählen zu den Eisenbahnen.
Öffentliche Seilbahnen haben das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahnenteignungs-Entschädigungsgesetzes 1954.