Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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Artikel V Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 1)
(2) Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Verfahren gemäß § 70a der Bauordnung für Wien sind jedoch nach Maßgabe des Art. I Z 6 2) dieses Gesetzes zu beenden, wobei vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte rechtserhebliche Akte und erfüllte Tatbestände wirksam bleiben.
Anmerkungen:
1) Das war am .
2) Betrifft die mit gleichem Gesetz geänderte neue Fassung des § 70a WBO.