Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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B. Luftfahrtanlagen
Die rechtliche Beurteilung von Luftfahrtanlagen entspricht jener von Eisenbahnen (Wesenstatbestand). Wichtigste Rechtsgrundlage ist das Luftfahrtgesetz, BGBl 1957/253 idgF. Die Errichtung von Anlagen zum Zwecke der Luftfahrt bedarf nur einer luftfahrtbehördlichen, jedoch keiner baubehördlichen Bewilligung (VfGH v , Slg 2192). Der Hangar ist eine Luftfahrtanlage und wird daher bautechnisch nach dem Luftfahrtgesetz 1957 genehmigt; nicht aber die Werft, weil diese als Reparaturstelle nicht der Abwicklung des Luftverkehrs dient. Für die Errichtung einer Flugpiste ist zusätzlich zur luftfahrbehördlichen Bewilligung eine baubehördliche Bewilligung nicht erforderlich (VwGH v , Zl 85/05/0183);
Eine für den Luftverkehr nicht erforderliche Lagerhalle (für EDV-Anlagen, Flugzeugsitze und Verpflegungstransportwagen) ist keine Luftfahrtanlage iSd Art 10 (1) Zif 9 B-VG und unterliegt daher der baurechtlichen Kompetenz des Landes (VwGH v , Zl 94/05/0053, u v , Zl 94/03/0073). Ein Flughafenhotel ist keine Luftfahrteinrichtung und fällt daher in die Baurechtskompetenz des Landes; die luftfahrtbehördliche Bewilligung hindert die Zuständigkeit der Baubehörde nicht (VwGH v , Zl 98/06...