Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 23. Übergangsbestimmungen
Anmerkungen:
1) Die Sanierung durch Umwidmung ist eine rechtsstaatlich bedenkliche Vorgangsweise. Vgl hiezu Slg 14.763 (Bgld), Slg 14.681 (Tirol) und Slg 15.441 (NÖ). Vgl aber auch Slg 15.978 mit der Aussage, dass dann keine Bedenken bestehen, wenn Widmungskonformität besteht. Es ist aber trotzdem rechtsstaatlich bedenklich, die Widmungskonformität durch Umwidmung herbeizuführen.
2) Hiezu ist im Amtsblatt der Stadt Wien vom , ABl 26a die V des Wiener Stadtsenates v , PrZ 0633/97 MDPLTG erschienen.
3) Das war der .
4) Abs 9 wird mit der Nov LGBl 2014/25 an den gleichermaßen geänderten Art V Abs 5 BO angepasst.
Judikatur:
1. Diese Bestimmung (sic: des § 23 Abs 4 WKlG) räumt also die Möglichkeit ein, ausnahmsweise für bestehende Bauten nach Sanierung der widmungsrechtlichen Regelungen nachträglich Baubewilligungen zu erteilen. Schon dadurch unterscheidet sich die vorliegende Regelung von jener des Tiroler Freilandbautengesetzes, weil dort eine Legalisierung von „Schwarzbauten“ im Freiland schlechthin – ohne Änderung der Flächenwidmung – verfügt wurde, während nach § 23 Abs 4 leg cit Voraussetzung für die nachträgliche Baubewilligung die grundsätzliche Widmungs...