Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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A. Eisenbahnen
Die Verfassung umschreibt die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung auf diesem Gebiet mit dem Begriff „Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen“ (Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG). Nach der Wesenstheorie des VfGH verbleibt für eine Landeszuständigkeit kein Raum (VfSlg 2192, 2685, 2905 ua). Die Baurechtskompetenz der Länder findet nach dieser Rechtsprechung auf Eisenbahnanlagen keine Anwendung, ebenso nicht die Bestimmungen der örtlichen Raumplanung (vgl hiezu VfSlg 2674).
Die „Wesenstheorie“ wird oft als überholt und die „Versteinerungstheorie“ oder die „Gesichtspunktetheorie“ als maßgeblich beurteilt. Daraus wird etwa abgeleitet, dass Baumfällungen auf Bahnhöfen oder Flugplätzen den Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes unterliegen.
Mayer, Die Kompetenzen des Bundes zur Regelung des Eisenbahnwesens, ÖJZ 1996, 292 ff, geht davon, dass die Bundeskompetenz auch auf dem Gebiet der Raumordnung den Ländern keinen Raum lässt. Morscher, Zu den Grenzen der Bundeskompetenzen „Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt“ (Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG), FS Schambeck, 527 ff, glaubt im Hinblick auf die Neufassung des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG durch die B-VG Nov 1974 im Wege der Versteinerungstheorie zur Meinung zu gelangen, dass eine typische Planungs...