Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 15. Gestaltung der Baulichkeiten
(EB zur Nov LGBl 2014/25)
Abs. 3 sieht derzeit vor, dass Kleingartenwohnhäuser den Erfordernissen der BO hinsichtlich des Schallschutzes nicht entsprechen müssen. Im Hinblick darauf, dass in Wien ein ständig steigender Bedarf an Wohnraum besteht, sind in Zukunft vermehrt Flächen mit der Widmung „Grünland – Erholungsgebiet – Kleingartengebiet“ dahingehend zu überprüfen, ob eine Umwidmung in „Grünland – Erholungsgebiet – Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ möglich ist. Eine solche Umwidmung wird jedoch nur dann möglich sein, wenn in dem jeweiligen Gebiet ein entsprechender Schallschutz sichergestellt ist, dh. wenn die Wohnhäuser einen ausreichenden baulichen Schallschutz aufweisen. Es ist daher zweckmäßig, auch in der Widmungskategorie „Grünland – Erholungsgebiet – Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ die Verpflichtung zur Einhaltung der Regeln des Schallschutzes, das sind vor allem die OIB-RL 5, Anlage 9 zur WBTV, und die darin zitierte ÖNORM B 8115, zu normieren.
Abs. 5 nimmt Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser von der Anwendbarkeit gewisser Bestimmungen der BO aus. Auf Grund der WBTV sind aber andere Vorschriften der Richtlinien...