Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 13. Gebäudegröße
Anmerkung:
1) Die Zahl 265 (statt 250) wurde mit der Nov LGBl 2008/24 eingesetzt.
Judikatur:
1. Eine Verletzung des Nachbarrechtes auf Einhaltung der Gebäudehöhe läge auch bei einer Überschreitung von zulässigen Geländeveränderungen nur dann nicht vor, wenn auf den dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewandten Seiten die Geländeanschüttungen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß vorgenommen werden sollen und der obersten Abschluss des Kleingartenwohnhauses nicht mehr als 5,50 m über dem – an diesen Seiten – verglichenen Gelände liegen sollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0148) ().