Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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Artikel XIV In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
(1) Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bauoberbehörde wird bis verlängert.
(2) Absatz 1 tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag 1) in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am in Kraft.
Anmerkung:
1) Das war am .