Heinrich Geuder/Gerald Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Sammlung des Wiener Baurechts (3. Auflage)

A. Elektrizitätswesen

Das Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art 10 fällt, ist nach Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG Bundessache in der Gesetzgebung über die Grundsätze und Landessache in der Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung. Nach Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung die Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet sowie das Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt.

Das Elektrizitätsrecht regelt aber eine Materie, die andere Kriterien und Zwecke umfasst als etwa das Baurecht. Seine rechtliche Sonderstellung ist keine Heraushebung aus der Baurechtskompetenz der Länder, sondern ist unter anderen Gesichtspunkten erfolgt. Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass durch die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Baubewilligung nicht die allenfalls nach den Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnungen erforderliche Baubewilligung substituiert wird (E v , Slg 8001/A). Es gilt daher auch hier das Kumulationsprinzip, so etwa, dass bei baulichen Anlagen eine Baubewilligung, bei Wasserbauten (etwa eine Staumauer) eine wasserrechtliche Bewilligung zusätzlich erforderlich ist.

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