Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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H. Rechtsprechung
Zielsetzung des Denkmalschutzes ist die Erhaltung des übernommenen Kulturgutes (VwGH v , Zl 839/76). Das Bestehen einer nach dem DMSG qualifizierten, etwa kulturellen, Bedeutung allein rechtfertigt nicht die Unterschutzstellung. Dies ist ja wichtig, weil ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude hinsichtlich der Änderung oder gar Zerstörung seiner Substanz besonders geschützt ist. Es muss für eine Unterschutzstellung dazu kommen, dass die Erhaltung des Gegenstandes wegen einer solchen Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Frage hat die Behörde als Rechtsfrage für sich allein und unabhängig von den dazu geäußerten Meinungen der Amtssachverständigen zu lösen (VwGH v , Slg 10.533/A). Als Sachverständiger in Denkmalschutzangelegenheiten kommt beispielsweise ein Professor für Kunstgeschichte an einer österreichischen Universität in Frage, von vornherein aber nicht ein bloßer Architekt (VwGH v , Slg 10.005/A). Unabhängig von diesem Judikat kommen alle jene Personen als Sachverständige in Frage, die zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt sind oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Vorausset...