Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 13. Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung
Anmerkung:
1) Eine derartige schwammige Verpflichtung ist eine lex imperfecta. Wenn die EB vermeinen, daß dies einer Beschleunigung und Vereinfachung dient, kommt dies einem Verzicht auf die Erfüllung staatlicher Aufgaben gleich.