Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 7. Kraftbetriebene Türen und Tore
(EB)
Aus dem Blickpunkt der Sicherheitstechnik wurden wiederholt Mängel v.a. betreffend Garagentore (keine Überprüfungen, defekte Sicherheits- und Steuerungseinrichtun-
gen) festgestellt. Es erschien daher geboten, für automatische (kraftbetriebene) Toranlagen Abnahme- und wiederkehrende Prüfungen in das WGarG 2008 einzubinden, da Hauseigentümer offenbar vielfach ohne einen gesetzlichen Zwang den in der betrieblichen Praxis erprobten Sicherheitsprüfungen nur eingeschränkt nachkommen. Die daher in Abs. 2 getroffene Regelung wurde in enger Anlehnung an die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung (vgl. § 7 Abs. 1 Z 11 AM-VO) gestaltet.
Anmerkung:
1) Bei Wohnungseigentum wird es für die Betreibereigenschaft von Parkflächen darauf ankommen, ob an der Parkfläche bzw. Parkwippe (Stapelparker) selbständiges WE begründet ist oder nicht (§ 2 Abs 2 WEG 2002). Liegt keine Selbständigkeit vor, haftet die Gesamtheit der Wohnungseigentümer.