Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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3. Sicherungsmaßnahmen
Besteht Gefahr, dass Denkmale (vor allem entgegen den Bestimmungen der § 4 bis 6) zerstört, verändert oder veräußert werden und dadurch das Interesse an der unversehrten Erhaltung des Denkmals wesentlich geschädigt würde, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder – bei Gefahr im Verzug – von Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen. Dieser Fall wird unlösbar, wenn die Baubehörde einen Abtragungsauftrag erlassen hat.
Solche Maßnahmen, Verfügungen und Verbote sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen (§ 31).
Das DMSG enthält weiters Bestimmungen über Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen.