Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 5. Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse
Anmerkung:
1) Der erste Satz wurde mit der Nov LGBl 2010/46 geändert. Die neue Fassung erscheint im Hinblick auf die verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe kaum vollziehbar; schon ein geändertes Verkehrszeichen – wie eine umgedrehte Einbahn – kann die Situation schlagartig ändern. Es bestehen daher erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Neufassung.
Judikatur:
1. Bei der Beurteilung der nach § 5 WGG maßgeblichen Umstände hat sich die Behörde der Mitwirkung von Sachverständigen zu bedienen ( 705/62). Ein Verhandlungsleiter, der Diplomingenieur der Fachrichtung Bauwesen ist, kann zugleich auch Amtssachverständiger im Sinne des § 52 AVG sein ( Slg 5389/A).
2. Die Forderung nach Rücksichtnahme auf die Verkehrsbedeutung und die Verkehrsdichte der Straße im § 5 WGG bedeutet nicht, dass eine hohe Verkehrsbedeutung und Verkehrsdichte an sich Versagungsgründe sein könnten. Vielmehr ist maßgebend, ob die Ausgestaltung der Anlage diesen Gegebenheiten Rechnung trägt und ob die Straßenverhältnisse trotz der Dichte des Verkehrs den Betrieb der Tankanlage infolge der Ausgestaltung der Fahrbahn nicht dennoch zulassen ( Slg 63...