Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 4. Städtebauliche Vorschriften
Anmerkungen:
1) Zwischen dem bewilligungsfreien Einstellen nach § 3 Abs 3 und der Kleinanlage (also. eine bauliche Einrichtung) nach § 4 Abs 3 ist zu unterscheiden. Bereits rechtmäßig bestehende Anlagen in anderen Bauklassen werden davon nicht berührt.
2) Unter die gesetzlichen Ausnützbarkeitsbestimmungen fallen wohl auch die Bestimmungen des § 79 Abs 3 BO.
Judikatur:
1. Auch ein Altersheim eines gemeinnützigen Vereins ist eine Baulichkeit, die den besonderen Schutz des § 4 Abs 3 (jetzt: Abs 2) WGG genießt ( Slg 6117/A).
2. Der Bedienungsplatz einer Tankstelle ist als integrierender Bestandteil hinsichtlich seiner Situierung wie diese selbst zu behandeln ()
3. Aus der Bestimmung des § 4 Abs 4 (jetzt: Abs 3) WGG kann nicht abgeleitet werden, dass eine unbedingte Verpflichtung besteht, Kleinanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen in jenen Fällen, in denen eine solche Anlage im Seitenabstand auf der Nachbarliegenschaft errichtet ist, an derselben Liegenschaftsgrenze in gekuppelter Bauweise herzustellen ( Slg 9865/A).
4. Eine gesondert in Erscheinung tretende, mit dem Hauptgebäude in Verbindung stehende...