Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2. Begriffbestimmungen
(EB)
In Entsprechung der Begriffsbestimmung des „Einstellens von Kraftfahrzeugen“ ist die Erteilung einer Bewilligung für Bauwerke zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht zulässig.
Der Begriff des Gebäudes ist im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO zu verstehen. Ein einzelnes Gebäude ist demnach eine raumbildende bauliche Anlage, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist. Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist.
Die Mindestabmessungen für Stellplätze im Sinne des Abs. 3 ergeben sich auf Grund der subsidiären Anwendbarkeit der BO aus der OIB-Richtlinie 4, Pkt. 2.7.
Der Begriff der kraftbetriebenen Parkeinrichtungen und Parksysteme in Abs. 9 ist in Entsprechung der Begriffe der ÖNORM EN 14010:2003 zu sehen.
Der Begriff der Kraftstoffe in Abs. 16 ist im Sinne der von der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festlegung der Qualität von Kraftstoffen (Kraftstoffverordnung 1999), BGBl. II Nr. 418/1999,...