Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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F. Umgebungsschutz (§ 7)
Zur Vermeidung der Gefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderung in ihrer Umgebung (zB durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und dergleichen) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder – bei Gefahr im Verzug – von Amts wegen Verbote zu erlassen.
Verbote und Anordnungen sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu erlassen.
Hier ist nochmals auf die Entscheidung des Slg 14.266, zu verweisen, die einen Umgebungsschutz beim DMSG für unzulässig erklärt.