Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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E. Veräußerung und Belastung von Denkmalen
Im § 6 wird das Verfahren betreffend die Veräußerung und Belastung von Denkmalen geregelt, wofür grundsätzlich eine (bescheidmäßige) Zustimmung des Bundesdenkmalamtes erforderlich ist.