Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 11. Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
(EB LGBl 2006/68)
Für die in Wien in geringer Stückzahl bestehenden Aufzüge im Sinne des Abs. 2, die an nur einem Tragmittel (einem dicken Stahlseil) hängen, wird weiterhin an einer regelmäßigen Überprüfung in halbjährlichen Zeitabständen festgehalten. Die Verpflichtung zur Beistellung von Hilfskräften für die Überprüfungen durch den Betreiber oder die Betreiberin in Abs. 6 entspricht einer bundesweiten gängigen Praxis. Der etwaige Bedarf an Hilfskräften steht in Abhängigkeit zum jeweiligen Typ des Aufzugs.