Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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4. Verhältnis zu baurechtlichen Bestimmungen
In seinem Erkenntnis vom , 2182/61, VwSlg 5949 A/1963, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von den Bestimmungen der damaligen Bauordnung für Klagenfurt ausgeführt, dass § 5 DMSG in erster Linie eine öffentlich-rechtliche Beschränkung der freien Verfügungsgewalt der Eigentümer von Denkmälern enthält. Diese Beschränkung muss aber notwendig dort ihre Grenze finden, wo an die Stelle des freien Entschlusses des Eigentümers eine ihm im öffentlichen Interesse auferlegte Rechtspflicht tritt, aus der heraus er zu einem bestimmten Handeln verhalten ist. Eine baurechtliche Pflicht der Behörde, die Abtragung einsturzdrohender Gebäude zu veranlassen, kann durch § 5 DMSG umso weniger ausgeschlossen werden, als es sich bei der die Pflicht begründenden Norm um eine solche handelt, die dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen dient. Auch unabhängig von der Lösung verfassungsrechtlicher Fragen sowie unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung muss diese Norm grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem Zerstörungsverbot des § 5 DMSG genießen, weil dem durch sie geschützten Rechtsgut ein höherer Wert zukommt, als den auf Grund des DM...