Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 5. Vorprüfung
Anmerkungen:
1) Aus dem Wort „insbesondere“ ergibt sich, dass die Prüfpflicht wesentlich umfassender ist; maßgeblich sind hier die Regeln der Technik.
2) Ein formelles Baubewilligungsverfahren gibt es nunmehr ebensowenig wie eine Benützungsbewilligung (vgl auch § 8). Es gibt auch keine rechtliche Fiktion hiefür (EB).