Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 1
Anmerkung:
1) Der Begriff Klein- oder Mittelwohnung fand sich seinerzeit in den damals gültigen Bestimmungen des § 116 bzw des § 118 BO (Kleinwohnung – bewohnbare Fläche bis 60 m2, Mittelwohnung – bewohnbare Fläche bis 100 m2). Diese Begriffe sind wohl auch weiter für die Gesetzesinterpretation verwendbar, aber nicht mehr in der WBO geregelt.