Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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2. Zerstörung von Park- und Gartenanlagen
Eine Zerstörung von Park- und Gartenanlagen liegt vor, wenn
hinsichtlich der gebauten Teile (einschließlich etwaiger Skulpturen und dergleichen) und
bei Anlagen, bei denen (auch) die gestaltete Natur geschützt ist, die Zerstörung auch hinsichtlich der gestalteten Natur
so weit erfolgt ist, dass die Wiedererrichtung faktisch einer Neuanlage gleichkommen würde und die Unterschutzstellung aus diesem Grund aufgehoben werden muss. Ein Abgehen vom Konzept bei der Pflanzung und Bearbeitung von Park- und Gartenanlagen stellt eine bewilligungspflichtige Veränderung dar.
Diese Regelung offenbart die ganze Hilflosigkeit des Versuches, die Erscheinungen der Natur dem Denkmalschutz zu unterwerfen. Noch so verkommene Gartenanlagen sind nämlich bei entsprechendem finanziellem Aufwand und zum Unterschied von wahren Denkmalen grundsätzlich immer restituierbar. Offene Konflikte mit dem Naturschutz sind vorprogrammiert, wenn etwa das betreffende Gesetz Eingriffe verbietet. „Gestaltete Natur“ ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, und bei konsequenter Auslegung fällt jede von Menschenhand gesetzte Pflanze darunter. Diese Regelung begegnet erheblichen verfassungsrec...