Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 25. Strafbestimmungen
(EB zur StF LGBl 2014/23)
Während im Regelfall beschränkende Maßnahmen nur im Zuge eines Verwaltungsverfahrens bescheidmäßig verfügt werden können (Abs. 1), ist dies bei einem mit einer ernsten Gefahr verbundenen Produkt meist nicht ausreichend. Bei Gefahr in Verzug soll daher gemäß Abs. 2 ohne Ermittlungsverfahren (Mandatsverfahren iSd § 57 AVG) vorgegangen werden können. Zu den in Wien geltenden bauproduktrechtlichen Regelungen gehören nicht nur landesrechtliche Vorschriften, sondern insbesondere auch die unmittelbar anwendbaren EU-Vorschriften, etwa die Verordnung (EG) 765/2008.
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 24 WBAG.