TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Geuder/Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3026-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Geuder/Fuchs - Sammlung des Wiener Baurechts

§ 21. Kostentragung

(EB zur StF LGBl 2014/23)

Abs. 1 und 2 gelten auch im Zuge von Marktüberwachungsprogrammen. Grundsätzlich soll der Wirtschaftsakteur durch eine Kontrolle der Marktüberwachungsbehörde finanziell nicht belastet werden. Proben sind daher entweder zurückzugeben oder zu ersetzen. Abs. 1 legt fest, wie die Höhe der Entschädigung ermittelt wird. Nur wenn die Kontrolle zeigt, dass ein Produkt nicht mit der Deklaration übereinstimmt, werden die gesamten Kosten für die Kontrolle – und nicht nur die Kosten jener Probe, deren Kennwerte falsch deklariert waren – dem betreffenden Wirtschaftsakteur in Rechnung gestellt. Diese Bestimmungen wurden in Anlehnung an die Bestimmungen über die Kostentragung im Produktsicherheitsgesetz 2004 gefasst.

Die Kostentragung gemäß Abs. 3 erfolgt im Fall einer unberechtigten Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 AVG durch den Beschwerdeführer. Der Begriff des „Einschreiters“ entspricht in diesem Zusammenhang jenem des § 13 AVG.

Daten werden geladen...