Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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b) Park- und Gartenanlagen
Die Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch (?) hinsichtlich ihrer gestalteten Natur – überhaupt – erfolgt durch Bescheid. Die Unterschutzstellung hat sich auf jenen Umfang der Park- und Gartenanlage zu beschränken, die mit einem unbeweglichen Objekt, welches bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, in besonderer künstlerischer oder geschichtlicher Weise sowie auch räumlich verbunden ist. Soweit Park- und Gartenanlagen (mehrheitlich) nicht im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, kann eine Unterschutzstellung nur in jenem Umfang erfolgen, dem die (Mehrheit der Mit-)Eigentümer zustimmen (zustimmt). Diese Regelung fällt – wie schon eingangs ausgeführt – keinesfalls unter den Kompetenztatbestand „Denkmalschutz“. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Eigentümer zustimmen.