Heinrich Geuder/Gerald Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Sammlung des Wiener Baurechts (3. Auflage)

b) Park- und Gartenanlagen

Die Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch (?) hinsichtlich ihrer gestalteten Natur – überhaupt – erfolgt durch Bescheid. Die Unterschutzstellung hat sich auf jenen Umfang der Park- und Gartenanlage zu beschränken, die mit einem unbeweglichen Objekt, welches bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, in besonderer künstlerischer oder geschichtlicher Weise sowie auch räumlich verbunden ist. Soweit Park- und Gartenanlagen (mehrheitlich) nicht im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, kann eine Unterschutzstellung nur in jenem Umfang erfolgen, dem die (Mehrheit der Mit-)Eigentümer zustimmen (zustimmt). Diese Regelung fällt – wie schon eingangs ausgeführt – keinesfalls unter den Kompetenztatbestand „Denkmalschutz“. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Eigentümer zustimmen.

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