Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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2. Festsetzung von Parkschutzgebieten
a) Gemeinderatsbeschluß vom , Pr Z 472/24, ABl 1924/22
Zur Wahrung der sanitären Interessen der Bevölkerung Wiens wird gemäß § 105 der BO als Maßnahme zur Festsetzung des Generalregulierungsplanes und in Ergänzung des Gemeinderatsbeschlußes vom , Pr. Z. 4783/05, über die Schaffung des Wald- und Wiesengürtels der Beschluß gefaßt:
1. Zum Zwecke der ungeschmälerten und dauernden Erhaltung der vorhandenen großen Gartenflächen im Stadtgebiete werden die in den zur Mag. Abt. 18/73/24 verfaßten Plänen des Stadtbauamtes mit grün geschrafften Linien umgezogenen Flächen als „Parkschutzgebiete“ erklärt und mit dem Bauverbote belegt, soweit nicht die folgenden Bestimmungen gewisse Ausnahmen machen. Gleichzeitig werden alle derzeit in Erhaltung der Gemeinde Wien stehenden öffentlichen Gartenanlagen als Parkschutzgebiete erklärt.
2. Zulässig sind: Die Herstellung von fundierten Einfriedungen zur Abgrenzung des Parkschutzgebietes, der Neubau von Gebäuden an Stelle von derzeit bestehenden, Zu- und Umbauten sowie bauliche Umgestaltungen derzeit bestehender Gebäude. Die baubehördliche Bewilligung zu solchen Bauführungen darf jedoch erst nac...