Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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2. Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung (§ 2a)
Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, unbewegliche Denkmale, die kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen, durch Verordnung unter die Bestimmungen des § 2a DMSG zu stellen. Für solche Denkmale gilt nicht die Beendigung der Unterschutzstellung.
Hier bestehen rechtliche Bedenken, ob es sich nicht um eine verschleierte Verfügung in Verordnungsform handelt.
Die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufhebung der Unterschutzstellung zu stellen, wird davon nicht berührt. Über solche Anträge ist binnen zwei Jahren zu entscheiden.
Die Tatsache der Unterschutzstellung durch Verordnung ist im Grundbuch ersichtlich zu machen.